SG Bademeusel e.V.

                                                       

Die Satzung der SG-Bademeusel

 

Satzung (hier auch zum Download)

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen   SG Bademeusel e.V. Er hat seinen Sitz in 03149 Forst (Lausitz), OT Groß Bademeusel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung im Breiten- und Wettkampfsports in den Sparten Faustball, Turnen, Reiten und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Märkischen Turnerbundes und dessen Dachverband ergänzend.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.  Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberech- tigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwider handelt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt  werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden jährlich während der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, bestimmt. Die Höhe des Beitrages hat sich in der Größen- ordnung zu bewegen, die unserem Verein die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln beim LSB (Landessportbund) gibt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, und dem sportlichen Leiter. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart sind alleinvertretungsberechtigt.


§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte,  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,  Erarbeitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.  Beschlussfassung über Vereinsordnungen und Richtlinien,  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit benannt.

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).


§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,  3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, 4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, 5. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds- adresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Tagesordnung ist um die Punkte zu ergänzen, die ein Mitglied nach Verlesung der Tages- ordnung verlangt und begründet.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vereinsvorstand beantragt.  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit  1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

   
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 


§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 08.02.2014 in Forst (Lausitz), OT Groß Bademeusel von der Mitgliederversammlung beschlossen.